Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen

IWAM- Instandhaltungsservice GmbH
Boxberger Str. 10
12681 Berlin

I. Vertragsschluss, Allgemeines

1. Diese AGB der IWAM Instandhaltungsservice GmbH, gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Geltung der AGB des Kunden ist durch die IWAM- GmbH schriftlich zugestimmt worden. Die AGB gelten auch dann, wenn die IWAM- GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Diese AGB gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichen-rechtlichem Sondervermögen und Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

3. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Für Vertrags-erweiterungen, -änderungen und Nebenabreden gelten ebenfalls diese AGB, ohne dass es jeweils eines ausdrücklichen Hinweises bedarf. Die Vertragsparteien werden mündliche Abreden unverzüglich schriftlich bestätigen.

II. Nicht durchführbare Reparaturen

1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen, sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit), werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von der IWAM- GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

  • der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
  • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
  • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
  • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

2. Sofern eine Reparatur nicht möglich ist, braucht der Reparaturgegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Zustand vor Reparaturbeginn zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Reparaturarbeiten nicht erforderlich waren.

3. Bei nicht durchführbarer Reparatur (Abbruch durch Monteur, z.B. größerer Defekt in der Maschinensteuerung), werden dem Kunden die Fahrtkosten, sowie eine Pauschale von zwei Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.

III. Kostenangaben, Kostenvoranschlag

1. Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

2. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweisen sich während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile für notwendig, so kann ohne weitere Abstimmung mit dem Kunden der Kostenvoranschlag bis zu 25 % überschritten werden.

3. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.

IV. Preis und Zahlung

1. Fälligkeit tritt mit Abnahme der Reparatur ein, spätestens jedoch mit Zugang der Rechnung.

2. Die Rechnung ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu begleichen. Zahlt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, tritt Zahlungsverzug ein und die IWAM-GmbH ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie einen Verzugsschaden geltend zu machen. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht ohne sich im Zahlungsverzug zu befinden, hat die IWAM-GmbH Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 5 % für das Jahr (§§ 352, 353 HGB). Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der IWAM-GmbH vorbehalten.

3. Die IWAM-GmbH ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

4. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

5. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.

6. Beanstandungen hinsichtlich einer Rechnung müssen schriftlich und innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

V. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur

1. Bei der Durchführung der Reparatur außerhalb der Werkstatt der IWAM-GmbH hat der Kunde das Reparaturpersonal auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Die IWAM-GmbH benennt zur Durchführung der Reparaturarbeiten einen Reparaturleiter, der als Ansprechperson für den Kunden fungiert.

3. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt die IWAM-GmbH von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.

4. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur:
a. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen entsprechend.

b. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.

c. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

d. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.

e. Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.

f. Bereitstellung geeigneter, Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.

g. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

5. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Kunden zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

6. Kommt der Kunde seinen aus Absatz V und dem Gesetz obliegenden Pflichten nicht nach, so ist die IWAM-GmbH nach Fristsetzung berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten diese Pflichten zu erfüllen. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der IWAM-GmbH bleiben unberührt.

VI. Transport und Versicherung bei Reparatur in der Werkstatt der IWAM-GmbH

1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten durch die IWAM-GmbH angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei der IWAM-GmbH durch den Kunden wieder abgeholt.

2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.

3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

4. Während der Reparaturzeit im Werk der IWAM-GmbH besteht kein Versicherungsschutz.
Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann die IWAM-GmbH für Lagerung in seiner Werkstatt  Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen von
der IWAM-GmbH auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

VII. Reparaturfrist

1. Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann erst vereinbart werden, wenn der Umfang der Arbeiten genau
feststeht. Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren
Vorabnahme, bereit ist.

3. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

4. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten von
Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferern sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich
auch verbindliche Ablieferungstermine entsprechend.

VIII. Abnahme

1. Die Fertigstellung einer Reparatur teilt die IWAM-GmbH dem Kunden mit. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung.

2. Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Kunden beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß
abgenommen.

IX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht, Alt-Teile

1. Soweit rechtlich möglich, behält die IWAM-GmbH sich das Eigentum an verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zur vollständigen Zahlung vor.

2. Der IWAM-GmbH steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen.

3. Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Kunden.

X. Mängelansprüche

1. Die IWAM-GmbH haftet gegenüber dem Kunden für eventuelle Reparaturmängel in der Weise, dass die IWAM-GmbH nach ihrer Wahl die Mängel durch Nachbesserung in ihrem Werk oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist der IWAM-GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von der IWAM-GmbH Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst durchgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

3. Die Haftung von der IWAM-GmbH besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.
Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.

4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die IWAM-GmbH, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

XI. Haftung, Haftungsausschluss

1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden der IWAM-GmbH beschädigt, so hat die IWAM-GmbH diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern.

2. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung der IWAM-GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des
Vertragsziels notwendig sind.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die IWAM-GmbH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht
wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Diese Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der IWAM-GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht
werden.

XlI. Ersatzleistung des Kunden

Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes der IWAM-GmbH ohne Verschulden der IWAM-GmbH die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem
Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung
zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Auf Verträge zwischen der IWAM-GmbH und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

V1.1 Berlin, 01.03.2017

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